Sachverhalt
Im Konkurs der X. AG wurde das Kollokationsverzeichnis am 11. November 1998 eingereicht, in dem eine Forderung von Y. (der Gläubigerin) und Ansprüche gegen D., den einzigen Verwalter der Konkursmasse, aufgeführt waren. Das Betreibungsamt informierte die Gläubiger, dass es keine Schritte gegen den Verwalter unternehmen werde, und bot die Abtretung der Masseansprüche an. Die Gläubigerin beantragte diese Abtretung am 18. Dezember 1998, ohne eine Antwort zu erhalten. Der Konkurs wurde am 2. Juli 1999 geschlossen, bevor der Abtretungsakt erstellt wurde. Dieser wurde der Gläubigerin schließlich am 11. August 1999 ausgehändigt. Der Verwalter der Konkursmasse bestritt die Gültigkeit dieser Abtretung, insbesondere aufgrund der vorzeitigen Konkurseröffnung.Erwägungen
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts wies die Beschwerde des Verwalters ab. Sie kam zu dem Schluss, dass, obwohl der Konkurs vor der Erstellung des Abtretungsakts geschlossen wurde, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Abtretung zum Zeitpunkt des Konkursendes bereits erfüllt waren. Alle Gläubiger hatten auf die Geltendmachung des strittigen Anspruchs verzichtet, und die Gläubigerin hatte die Abtretung beantragt. Es blieb lediglich, das Verfahren durch Aushändigung des Akts abzuschließen, was aufgrund eines Fehlers des Amts nicht…