Sachverhalt

Der Streitfall betrifft die Unterbringung von drei Kindern, A., J. und B., in der Jugendsiedlung Utenberg in Luzern, die vom Gemeinderat von Gisikon angeordnet wurde. Die Mutter, H., hat gegen diese Entscheidung Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern erhoben, das auf die Beschwerde nicht eingetreten ist, da es sich ihrer Ansicht nach nicht um eine Unterbringung in einer Anstalt im Sinne von Art. 314a ZGB, sondern um eine Kindesschutzmassnahme handelte, die beim Bezirksamt angefochten werden kann. H. hat daraufhin Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben.

Erwägungen

Das Bundesgericht ist der Auffassung, dass die Jugendsiedlung Utenberg trotz ihres offenen Charakters als Anstalt im Sinne von Art. 314a ZGB zu qualifizieren ist. Die Bewegungsfreiheit der Kinder ist dort nämlich deutlich stärker eingeschränkt als bei Kindern, die in einer Familie aufwachsen. Sie müssen insbesondere an organisierten Gruppenaktivitäten an einem Wochenende pro Monat teilnehmen, und ihr Kontakt nach aussen ist durch die Hausordnung der Einrichtung stärker geregelt.

Daher stellt die Unterbringung der Kinder in dieser…