Art. 314 ZGB
Im Allgemeinen
1 Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar.
2 Die Kindesschutzbehörde kann in geeigneten Fällen die Eltern zu einem Mediationsversuch auffordern.
3 Errichtet die Kindesschutzbehörde eine Beistandschaft, so hält sie im Entscheiddispositiv die Aufgaben des Beistandes und allfällige Beschränkungen der elterlichen Sorge fest.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Vaterschaftsklage19 Zitierungen
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2Erbbiologische Expertise (Ähnlichkeits- und Unähnlichkeitsbeweis) im Vaterschaftsprozess. 1. Was für eine Rolle kommt diesem Beweismittel im allgemeinen zu? (Erw. 2). 2. Gegenüber der Vermutung nach Art. 314 Abs. 1 ZGB…16 Zitierungen
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3Vaterschaftsklage (Art. 307 ff15 Zitierungen
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4BGE 77_II_2814 Zitierungen01.01.1951 · 14 Zitierungen
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5BGE 61_II_7214 Zitierungen01.01.1935 · 14 Zitierungen
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6Vaterschaft12 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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50 Zitierungen
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45 Zitierungen
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vorsorgliche Massnahmen (Kindesschutz, Platzierung eines Kindes)35 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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