Sachverhalt

D. I., eine verheiratete Frau, gebar am 27. November 1954 eine uneheliche Tochter M. I. Sie bezeichnete A. als Vater und behauptete, dass er sie zwischen dem 6. Januar und Ende Juni 1954 18-mal besucht habe. Auf Klage der Mutter und des Kindes auf Unterhaltsbeiträge anerkannte A., dass er D. I. nach ihrer Arbeit im Restaurant nach Hause begleitet und sie einmal in Abwesenheit seiner Ehefrau zu sich eingeladen habe, bestritt jedoch jeden sexuellen Kontakt mit ihr. Er machte geltend, dass D. I. zur Zeit der Empfängnis ein unmoralisches Verhalten an den Tag gelegt habe. Das Bezirksgericht St. Gallen ordnete ein anthropologisches und hereditär-biologisches Gutachten an, da der Beweis für einen Geschlechtsverkehr während der kritischen Periode nicht erbracht worden sei. Das Gutachten kam zum Ergebnis, dass A. mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit der Vater sei. Die kantonalen Instanzen gaben der Klage statt.

Erwägungen

Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass die Vaterschaft von A. nicht nur vermutet, sondern durch das Gutachten mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit bewiesen ist. Daher ist der…