Art. 264 ZPO
Sicherheitsleistung und Schadenersatz
1 Ist ein Schaden für die Gegenpartei zu befürchten, so kann das Gericht die Anordnung vorsorglicher Massnahmen von der Leistung einer Sicherheit durch die gesuchstellende Partei abhängig machen.
2 Die gesuchstellende Partei haftet für den aus einer ungerechtfertigten vorsorglichen Massnahme erwachsenen Schaden. Beweist sie jedoch, dass sie ihr Gesuch in guten Treuen gestellt hat, so kann das Gericht die Ersatzpflicht herabsetzen oder gänzlich von ihr entbinden.
3 Eine geleistete Sicherheit ist freizugeben, wenn feststeht, dass keine Schadenersatzklage erhoben wird; bei Ungewissheit setzt das Gericht eine Frist zur Klage.
Die Leitentscheide 4
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Vorsorgliche Massnahmen, Ordnungsbusse5 Zitierungen
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2Vaterschaftsklage (Art. 307 ff0 Zitierungen
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3Verstoss gegen bundesrechtliche Beweisvorschriften (Art. 8 ZGB) durch Ablehnung des von der beweispflichtigen Partei angetragenen Ergänzungseides?0 Zitierungen
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4BGE 78_I_10 Zitierungen01.01.1952 · 0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Vorsorgliche Massnahmen13 Zitierungen
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Vorsorgliche Massnahmen; Verletzung eines Ergänzenden Schutzzertifikats (ESZ)9 Zitierungen
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5 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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