Sachverhalt

Parteien und Instanzen: Die [B. GmbH] (Gesuchstellerin 1, Beschwerdegegnerin 1) projektierte in [U.] das Hotel [F.] , das von der [C. AG] (Gesuchstellerin 2, Beschwerdegegnerin 2) betrieben wird. Die [A. AG] (Gesuchsgegnerin, Beschwerdeführerin) hatte mit der [E. GmbH] , der Rechtsvorgängerin der Gesuchstellerin 1, am 25. Februar 2005 eine Preiszusicherungsvereinbarung abgeschlossen. Zweck war, Hotelgästen Bergbahnkarten zu einem fixen, ermässigten und indexierten Preis anzubieten, wobei mindestens 90 % der Hotelübernachtungen nur zusammen mit einer Bergbahnkarte verkauft werden sollten.

Verfahrensverlauf:

  • Am 29. Juni 2018 ersuchten die Gesuchstellerinnen das Regionalgericht Plessur um vorsorgliche Massnahmen. Verlangt wurden die Bekanntgabe der Preise der Bergbahnkarten für die Sommer- und Wintersaison sowie die Zurverfügungstellung von zwei Kartenausgabegeräten.
  • Das Regionalgericht trat am 5. Juli 2018 nicht ein. Das Kantonsgericht von Graubünden hiess die Berufung am 13. September 2018 gut und wies die Sache zurück.
  • Am 20. Februar 2019 trat das Regionalgericht erneut nicht ein. Das Kantonsgericht hiess die Berufung am 17. April 2019 wiederum gut und wies zurück.
  • Am 28. Juni 2019 verpflichtete das Regionalgericht die Gesuchsgegnerin vorsorglich zur Preisbekanntgabe und zur Überlassung von zwei Kartenausgabegeräten. Die Gesuchstellerinnen wurden zu einer Sicherheit von Fr. 400'000.-- pro Wintersaison verpflichtet.
  • Beide Parteien erhoben Berufung. Das Kantonsgericht hob am 16. Dezember 2019 die Dispositiv-Ziffern 2, 3 und 6 des erstinstanzlichen Entscheids auf. Es verpflichtete die Gesuchsgegnerin zur umgehenden Preisbekanntgabe für die Wintersaison 2019/2020 (Dispositiv-Ziffer 2.1). Die Gesuchstellerinnen sollten die Gesuchsgegnerin drei Monate vor der Wiedereröffnung des Hotels informieren und eine Sicherheit von Fr. 20'000.-- leisten, ebenso für die folgende Wintersaison (Dispositiv-Ziffer 2.2). Die Gesuchsgegnerin sollte nach Eingang der Sicherheit zwei Kartenausgabegeräte auf eigene Kosten zur Verfügung stellen und in Betrieb nehmen (Dispositiv-Ziffer 2.3). Die Massnahmen gemäss Dispositiv-Ziffern 2.1 und 2.3 wurden unter die Strafdrohung von Art. 292 StGB gestellt (Dispositiv-Ziffer 2.4). Den Gesuchstellerinnen wurde eine Frist von 60 Tagen zur Klageeinreichung gesetzt (Dispositiv-Ziffer 3). Die Berufung der Gesuchsgegnerin wurde im Übrigen abgewiesen (Dispositiv-Ziffer 4).
  • Am 19. Februar 2020 erläuterte das Kantonsgericht Dispositiv-Ziffer 2.3 dahingehend, dass die Geräte nach Wiedereröffnung und Leistung der Sicherheit mit Nachweis umgehend auszuhändigen seien.

Anträge vor Bundesgericht: Die Gesuchsgegnerin beantragte mit Beschwerde in Zivilsachen die Aufhebung des Entscheids vom 16. Dezember 2019 mit Ausnahme von Dispositiv-Ziffer 2.1 und die Abweisung des Massnahmegesuchs bis auf die Preisbekanntgabe für die Wintersaison 2019/2020. Eventualiter verlangte sie eine Sicherheit von Fr. 400'000.-- pro Wintersaison sowie ein strafbewehrtes Verbot, die mit den Geräten generierten Bergbahnkarten an Nichthotelgäste weiterzugeben. Subeventualiter beantragte sie die Rückweisung. Die Beschwerdegegnerinnen beantragten Abweisung, die Vorinstanz ebenfalls.

Hauptstreitfragen: (1) Vorliegen eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils bei der Verpflichtung zur Überlassung der Kartenausgabegeräte; (2) Höhe der Sicherheitsleistung nach Art. 264 ZPO und Bonität der Gesuchstellerinnen; (3) Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen Nichtbehandlung des Verbotsantrags.

Erwägungen

1. Zulässigkeit Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit von Amtes wegen. Es handelt sich um eine Zivilsache (Art. 72 BGG) gegen einen Entscheid eines oberen kantonalen Gerichts als Rechtsmittelinstanz (Art. 75 BGG). Die Beschwerdeführerin unterlag mit ihren Anträgen nicht vollständig (Art. 76 BGG), der Streitwert ist erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und die Frist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG). Der Entscheid beendet das Verfahren nicht (Art. 90 BGG), da den Gesuchstellerinnen eine Klagefrist gesetzt wurde. Es liegt ein Zwischenentscheid nach Art. 93 BGG vor. Bei vorsorglichen Massnahmen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil rechtlicher Natur droht (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Rein tatsächliche Nachteile wie Verfahrensverlängerung oder Verteuerung genügen nicht. Die Ausnahme vom Grundsatz der einmaligen Befassung ist restriktiv zu handhaben. Nach der neueren, gefestigten Rechtsprechung muss die Beschwerdeführerin in der Begründung konkret aufzeigen, inwiefern ihr ein solcher Nachteil droht.

2. Kartenausgabegeräte (Eigentum und Wirtschaftsfreiheit) Die Beschwerdeführerin rügte einen Eingriff in ihr Eigentum an den Geräten. Das Bundesgericht verwarf dies, da das Eigentum vorinstanzlich nicht festgestellt wurde und die Beschwerdeführerin nicht darlegte, dass solche Geräte nur beschränkt verfügbar seien. Die zitierten Urteile 5A_237/2009 und 5A_211/2016 betrafen andere Sachverhalte (aufschiebende Wirkung bei Entmündigung, Vertretungsbeistandschaft). Das Urteil 4A_575/2018 betraf den Begriff des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils nach Art. 261 Abs. 1 lit. b ZPO und ist nicht einschlägig. Zur Vertragsfreiheit als Teilgehalt der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) hielt das Bundesgericht fest, dass die Beschwerdegegnerinnen die Leistungen in eigenem Namen verkaufen, aber abrechnungspflichtig bleiben. Dass die Beschwerdeführerin das Dauerschuldverhältnis wegen Vertrauensverlusts beenden wollte, begründet keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil, da sie weiterhin mit Dritten kontrahieren kann. Die Rüge wegen Verrechnungslage und nicht nachweisbaren Schadens genügte der Begründungspflicht nicht, weil sie auf einem im angefochtenen Entscheid nicht vorhandenen Tatsachenfundament beruhte. Auf die Beschwerde betreffend die Verpflichtung zur Überlassung der Geräte wurde daher nicht eingetreten (Erwägung 2.2).

3. Höhe der Sicherheitsleistung (Art. 264 ZPO) Die Bundesgerichtspraxis anerkennt einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil, wenn eine beantragte Sicherstellung von Parteikosten abgelehnt wird. Dasselbe kann für eine Sicherheit für allfälligen Schaden aus vorsorglichen Massnahmen gelten (Art. 264 Abs. 1 ZPO), namentlich wenn konkret aufgezeigt wird, dass dieser Schaden auch mit einem günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behoben werden kann. Da die Beschwerdeführerin die Bonität der Gegenparteien in Frage stellte, war von einem drohenden nicht wiedergutzumachenden Nachteil bezüglich der Höhe der Sicherheit auszugehen; insoweit wurde auf die Beschwerde eingetreten. Im Massnahmeverfahren gilt das Beweismass der Glaubhaftmachung (Art. 261 und 248 lit. d ZPO). Das Gericht kann die Massnahme von einer Sicherheitsleistung abhängig machen (Art. 264 Abs. 1 ZPO). Bei Beschwerden gegen vorsorgliche Massnahmen können nur verfassungsmässige Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG), und die Rügen sind präzise zu begründen (Art. 106 Abs. 2…