Sachverhalt

Die Genossenschaft A. ist Eigentümerin oder Baurechtsinhaberin großer Grundstücke im Friesenbergquartier in Zürich, auf denen sie zwischen 1925 und 2014 eine Wohnsiedlung mit insgesamt 2'274 Wohneinheiten errichtet hat. Die ersten beiden Bauetappen dieser Siedlung, die sogenannte "Gründersiedlung", stehen unter Denkmalschutz und sind inventarisiert. Die Genossenschaft A. beabsichtigt, diese beiden Siedlungen abzureißen und durch eine neue, verdichtete Überbauung mit ca. 90 zusätzlichen Wohneinheiten zu ersetzen. Die Stadt Zürich beschloss, die ersten beiden Bauetappen der Siedlung Friesenberg und das ehemalige Genossenschaftshaus nicht unter Denkmalschutz zu stellen und aus dem Inventar der Schutzobjekte zu entlassen. Dagegen rekurrierte der Zürcher Heimatschutz (ZVH) beim Baurekursgericht des Kantons Zürich, was jedoch abgewiesen wurde. Eine Beschwerde des ZVH wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich gutgeheißen, die vorinstanzlichen Entscheide aufgehoben und die Sache an die Stadt Zürich zurückgewiesen. Gegen dieses Urteil haben sowohl die Stadt Zürich als auch die Genossenschaft A. Beschwerde beim Bundesgericht erhoben.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat in seiner Entscheidung Folgendes festgehalten: - Das Anliegen der inneren Verdichtung und Schaffung von günstigem Wohnraum ist grundsätzlich ein gewichtiges öffentliches Interesse, das bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen ist. Allerdings hängt das Gewicht dieses Interesses stark von der Bedeutung des betroffenen Schutzobjekts ab. - Die Sanierungskosten für die Gründersiedlung sind zwar erheblich, betreffen aber überwiegend angestauten Renovationsbedarf. Eine daraus resultierende deutliche…