Sachverhalt

Diese Entscheidung betrifft eine Beschwerde von B. gegen den Beschluss des IV-Amtes Bern und des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern. Der Streitgegenstand ist die Übernahme der Kosten für Kontaktlinsen durch die Invalidenversicherung bei schwerwiegendem Keratokonus oder stark ausgeprägtem unregelmäßigem Astigmatismus.

Gemäß Art. 21 Abs. 1 IVG hat der Versicherte Anspruch auf in einer vom Bundesrat erstellten Liste aufgeführte Hilfsmittel, soweit er diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder einer Tätigkeit in seinem Aufgabenbereich, für seine Ausbildung, seinen Unterricht oder seine funktionelle Anpassung benötigt. Die Kosten für Zahnprothesen, Brillen und orthopädische Schuhe werden nur übernommen, wenn diese Hilfsmittel eine wichtige Ergänzung zu medizinischen Eingliederungsmaßnahmen darstellen.

Bis zum 29. Februar 1996 sah Ziff. 7.02* des Anhangs zur HVI einen eigenständigen Anspruch auf Kontaktlinsen bei schwerwiegendem Keratokonus oder stark ausgeprägtem unregelmäßigem Astigmatismus vor, unabhängig davon, ob sie eine wichtige Ergänzung zu medizinischen Eingliederungsmaßnahmen darstellen. Diese Regelung wurde ab 1. März 1996 geändert und dieser eigenständige Anspruch aufgehoben. Seitdem ist eine Erstattung der Kontaktlinsenkosten durch die Invalidenversicherung nur möglich, wenn sie eine wichtige Ergänzung zu medizinischen Eingliederungsmaßnahmen darstellen, auch in Fällen von schwerwiegendem Keratokonus oder stark ausgeprägtem unregelmäßigem Astigmatismus.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüft die Rechtmäßigkeit dieser Änderung der Regelung. Es ist der Ansicht, dass Art. 21 Abs. 1 IVG dem Bundesrat bzw. dem zuständigen Eidgenössischen Departement einen weiten Ermessensspielraum bei der Festlegung der Liste der von der Invalidenversicherung übernommenen Hilfsmittel einräumt. Das Departement ist nicht verpflichtet, in diese Liste alle Hilfsmittel aufzunehmen, die ein Invalider für seine Eingliederung benötigt, sondern kann eine Auswahl treffen und die Zahl begrenzen, wobei das Willkürverbot zu beachten ist.

Entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin hat Art. 21 Abs. 1 Satz 2 IVG nicht die Wirkung, diesen regulatorischen Ermessensspielraum einzuschränken, indem die Übernahme von Zahnprothesen, Brillen und orthopädischen Schuhen…