Sachverhalt

Diese Entscheidung betrifft eine Nichtigkeitsbeschwerde, die Herr Sch. gegen die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich eingelegt hat. Die Haupttatsachen sind wie folgt:

  • Herr Sch. war Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis.
  • Seine Schweizer Fahrerlaubnis wurde ihm am 25. April 1977 entzogen.
  • Trotz dieses Entzugs fuhr Herr Sch. weiterhin Kraftfahrzeuge in der Schweiz unter Verwendung seiner deutschen Fahrerlaubnis.
  • Die Behörden des Kantons Zürich waren zuständig, Herrn Sch.s Fahrerlaubnis zu entziehen, auch wenn er keinen Wohnsitz in der Schweiz hatte, da er tatsächlich hauptsächlich in der Schweiz wohnhaft war.

Erwägungen

Das BGE hat die Beschwerde von Herrn Sch. aus folgenden Gründen abgelehnt

Erstens impliziert der Entzug der Schweizer Fahrerlaubnis immer das Verbot der Verwendung einer ausländischen Fahrerlaubnis, unabhängig davon, ob der Inhaber einen Wohnsitz in der Schweiz hat oder nicht. Diese Regel ergibt sich aus Art. 45 Abs. 2 VZV.

Zweitens gibt es kein internationales Abkommen zwischen der Schweiz und Deutschland, das den Schweizer Behörden verbieten würde, die Verwendung einer deutschen Fahrerlaubnis in der Schweiz zu untersagen. Die einschlägigen…