Sachverhalt
Die Gesellschaft D. AG betreibt eine Fabrik zur Herstellung von pflanzlichen und tierischen Ölen und Fetten. Sie hat bei der Gesellschaft B. drei Stahltanks mit integrierten Heizschlangen für die vorübergehende Lagerung von Rohstoffen in Auftrag gegeben. Diese Tanks wurden auf dem Gelände der Fabrik von D. AG installiert und über zwei unterirdische Rohrleitungsnetze mit der Fabrik verbunden. Die Gesellschaft F. AG, die die Installation der Tanks durchgeführt hat, forderte von D. AG die Bezahlung ihrer Rechnung. Da sie nicht bezahlt wurde, beantragte F. AG die Eintragung eines gesetzlichen Handwerkerpfandrechts an dem Grundstück von D. AG. Das Erstgericht gab diesem Antrag statt, aber die Entscheidung wurde in der Berufung aufgehoben. F. AG legte daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht ein.Erwägungen
Das Bundesgericht ist der Auffassung, dass die Tanks integraler Bestandteil des Grundstücks und des Industriebetriebs von D. AG sind. Obwohl sie nicht dauerhaft mit den Betonsockeln verbunden sind, reichen ihre Größe und ihr Gewicht aus, um sie allein durch die Schwerkraft mit dem Grundstück zu verbinden. Darüber hinaus verbindet ihre Anbindung an das unterirdische Rohrleitungsnetz sie dauerhaft mit der Fabrik. Ihre Entfernung würde eine wesentliche Änderung des Betriebs von D. AG bedeuten, da sie dann die angelieferten Rohstoffe nicht mehr vorübergehend lagern könnte. Der Gerichtshof ist daher der Auffassung, dass diese speziell…