Sachverhalt

Frau X. wurde am 18. Oktober 1982 als Büroangstellte von der Gesellschaft [Z.], die im Apparatebau tätig ist, eingestellt. Sie erhielt ein monatliches Bruttogehalt von 2'700 Franken, das 1984 auf 2'755 Franken erhöht wurde.

Mit Schreiben vom 27. Dezember 1983 kündigte die Gesellschaft das Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 29. Februar 1984. Frau X. erhielt dieses Schreiben am 28. Dezember. Am selben Tag konsultierte sie einen Arzt, der sie bis auf Weiteres für arbeitsunfähig erklärte. Wie der Arbeitgeber wusste, war sie bereits seit einigen Monaten schwanger. Am 2. Februar schrieb sie der Gesellschaft, dass sie die Kündigung für ungültig halte. Der Arbeitgeber antwortete ihr am 24. Februar, dass von einer ungeeigneten Kündigung keine Rede sein könne.

Frau X. blieb krank und nahm die Arbeit nicht mehr auf. Am 25. Mai brachte sie ihr Kind zur Welt. Am 28. Mai kündigte sie selbst das Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 31. Juli 1984.

Im April 1985 erhob Frau X. Klage gegen die Gesellschaft [Z.] auf Zahlung von 11'754.65 Franken zuzüglich Zinsen, entsprechend ihrem Gehalt von Anfang März bis Ende Juli 1984.

Erwägungen

Gemäß den Vorinstanzen ist eine vom Arbeitgeber vor Beginn einer Schutzfrist ausgesprochene Kündigung gültig, unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer davon Kenntnis hat oder nicht, sofern der Arbeitgeber in gutem Glauben handelt. In diesem Fall muss die Kündigung nicht als empfangsbedürftige Willenserklärung angesehen werden; fällt sie in eine Schutzfrist, hat dies lediglich zur Folge, dass die Kündigungsfrist um die Dauer des Schutzes verlängert wird.

Das Bundesgericht ist jedoch der Auffassung, dass die Kündigung erst mit Zugang beim Empfänger wirksam wird. Die Kündigungsfrist kann daher nicht vor dem…