Sachverhalt
Diese Entscheidung betrifft einen Rechtsstreit zwischen B.-S. und B.-F. und dessen Geschwistern (Beschwerdeführer) in Bezug auf die Zuweisung der ehelichen Wohnung oder des ehelichen Hauses an den überlebenden Ehegatten. Art. 612a ZGB sieht vor, dass der überlebende Ehegatte verlangen kann, dass ihm das Eigentum an der ehelichen Wohnung oder dem ehelichen Haus zur Anrechnung auf seinen Erbteil zugewiesen wird. Die Frage war, ob diese Bestimmung zwingender oder dispositiver Natur ist. Die Mehrheit der Lehre ist der Ansicht, dass Art. 612a ZGB dispositiver Natur ist. Somit kann der Erblasser durch letztwillige Verfügung seinem Ehegatten anstelle des Eigentums ein Wohnrecht oder einen Nießbrauch an der ehelichen Wohnung zuweisen. Diese Auslegung entspricht dem Willen des Gesetzgebers, wie er aus den parlamentarischen Materialien hervorgeht.Erwägungen
Das Bundesgericht hat Folgendes festgehalten:1. Art. 612a ZGB, der dem überlebenden Ehegatten die Möglichkeit gibt, die Zuweisung des Eigentums an der ehelichen Wohnung zu verlangen, ist dispositiver Natur. Der Erblasser kann daher durch letztwillige Verfügung seinem Ehegatten anstelle des Eigentums ein Wohnrecht oder einen Nießbrauch zuweisen.
2. Diese Auslegung entspricht dem Willen des…