Sachverhalt
Josef Wolff hat Schweizer Golduhren illegal in die Schweiz eingeführt und anschließend wieder ins Ausland ausgeführt. Das Eidgenössische Zollverwaltung hat für diese Einfuhr eine Luxussteuer von 146'028.80 Franken festgesetzt und Wolff gemäß Art. 9 und 13 ZG als Auftraggeber gesamtschuldnerisch haftbar erklärt. Wolff hat gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt, mit der Begründung, dass keine Luxussteuer geschuldet sei, wenn die Waren wieder ausgeführt würden. Er berief sich auch auf den BGE 62 I 30.Erwägungen
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Erstens unterlag die Durchfuhr (Golduhren) als Luxusgüter im Sinne von Anhang II der Luxussteuerverfügung der Luxussteuer, auch wenn sie anschließend wieder ausgeführt wurden. Denn grundsätzlich ist jede Einfuhr von Luxusgütern steuerpflichtig, außer in bestimmten Ausnahmefällen. Die eingeführten Waren müssen beim Zoll angemeldet und die Zölle bezahlt oder sichergestellt werden, auch bei Durchfuhrwaren. Die Wiederausfuhr unter Zollkontrolle ermöglicht zwar die Rückerstattung der Steuer, aber nur wenn die Waren bei der Einfuhr angemeldet wurden, was hier nicht der Fall war.
Zweitens ist der Begriff des "Auftraggebers" im Sinne von Art. 9 Abs. 1 ZG weit auszulegen. Darunter fällt nicht nur ein gültiger Auftrag im zivilrechtlichen Sinne, sondern jede Person, die Waren, regelmäßig oder als Schmuggler, über die Zollgrenze bringt. Zweck dieser Regelung ist es, die Erhebung der Zölle sicherzustellen, indem die Steuerbehörde sie von möglichst vielen Personen…