Sachverhalt
X., Jahrgang 1940, arbeitete als Skilehrer für die Schweizerische Skischule Y. während der Wintersaison 1996/97 ab dem 30. Dezember 1996. Er erlitt am 17. Januar 1997 während seiner Tätigkeit einen Skiunfall. Die Versicherung La Suisse Versicherungen zahlte ihm zunächst Taggelder bis zum 1. Februar 1998 und legte dann das Taggeld für den Zeitraum der Beschäftigung als Skilehrer vom 30. Dezember 1996 bis 11. April 1997 auf 57,26 Franken fest. X. erhob Beschwerde gegen diese Entscheidung.Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass obwohl X. nur für eine kurze Zeit vor dem Unfall gearbeitet hatte und sein Lohn aufgrund der saisonalen Natur seiner Tätigkeit starken Schwankungen unterlag, Art. 23 Abs. 3 UVV anwendbar ist. Das bedeutet, dass das massgebende Einkommen für die Berechnung des Taggeldes auf der Grundlage eines angemessenen durchschnittlichen Tageslohns unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren des konkreten Arbeitsverhältnisses, wie Alter, Qualifikation, Berufserfahrung und Ortskenntnisse des Arbeitnehmers sowie der Löhne seiner Kollegen in derselben Skischule in der Saison 1996/97, zu ermitteln ist.
Gemäss…