Sachverhalt
Der Schweizer A. hatte bis zum 30. Juni 2017 seinen Wohnsitz in Zürich. Vom 1. Januar 2017 bis zum 30. Juni 2017 war er bei der Gesellschaft C. GmbH angestellt und erzielte ein Nettoeinkommen von CHF 8'843.-. Nach dem 30. Juni 2017 verlegte A. seinen Wohnsitz nach U./AT. Vom 19. September 2017 bis zum 27. Dezember 2017 war A. bei der Gesellschaft D. AG angestellt. In dieser Zeit pendelte er täglich von seinem Wohnort in den Kanton Thurgau zu seinem Arbeitsplatz. Aufgrund seines Wohnsitzes in Österreich wurde auf sein Gehalt bei D. AG ein Betrag von CHF 3'995.25 an der Quelle einbehalten (Nettoeinkommen CHF 24'603.-). In Österreich wurde keine Steuer erhoben. Am 28. Februar 2018 reichte A. bei der Steuerverwaltung des Kantons Thurgau eine ordentliche Steuererklärung ein und beantragte, nach dem ordentlichen Verfahren besteuert zu werden, damit sein tatsächliches Jahreseinkommen in der Schweiz berücksichtigt wird.Erwägungen
Die zu klärende Frage ist, ob für die Ermittlung des Steuersatzes der Zeitraum vom 1. Juli 2017 bis zum 18. September 2017, in dem A. keine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausübte, zu berücksichtigen ist oder nur der Zeitraum vom 19. September 2017 bis zum 27. Dezember 2017, in dem er eine befristete Tätigkeit im Kanton Thurgau ausübte. Gemäss Art. 40 Abs. 3 DBG wird die Steuer auf den während des Steuerpflichtigen erzielten Einkünften erhoben. Für regelmässige Einkünfte wird der Steuersatz auf Basis des annualisierten Einkommens berechnet. Obwohl A.s Wohnsitz im Ausland lag und er daher als Grenzgänger der Quellensteuer unterlag, war seine Situation während seiner Tätigkeit im Kanton Thurgau ausnahmsweise mit der…