Sachverhalt

Am 27. November 2009 beantragte Frau [A.] beim Friedensrichter des Bezirks Nyon die Pfändung der Liegenschaft in X., die Eigentum ihres geschiedenen Ehemanns [A.] war. Sie berief sich auf eine Forderung von CHF 230'678.65 zuzüglich Zinsen, die auf einem am 26. November 2007 rechtskräftig und vollstreckbar gewordenen Scheidungsurteil beruhte. Dieses Urteil ratifizierte eine Vereinbarung der Parteien und ordnete die hälftige Aufteilung eines Betrags von GBP 119'992.60 an, der eine Rückerstattung von Vermögenswerten durch die britische Steuerverwaltung darstellte. Der Friedensrichter ordnete am 1. Dezember 2009 die Pfändung an, dann am 4. Mai 2010 auf Widerspruch des Betriebenen. Die Betreibende validierte die Pfändung durch ein am 11. Februar 2010 beantragtes Betreibungsverfahren auf Zahlung von CHF 227'419.55 zuzüglich Zinsen und Kosten, gegen das der Geschiedene vollständigen Widerspruch einlegte. Durch Entscheid vom 10. August 2010 hob der Friedensrichter den Widerspruch bis zu einem Betrag von CHF 191'030.85 zuzüglich Zinsen auf. Auf Beschwerde des Betriebenen bestätigte das Betreibungs- und Konkursgericht des Kantons Waadt den Entscheid des Friedensrichters mit Urteil vom 17. Februar 2011.

Erwägungen

Gemäss Art. 67 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG muss der an das Betreibungsamt gerichtete Betreibungsbegehren den Betrag der Forderung im schweizerischen Rechtswert angeben. Diese Umwandlung einer in ausländischer Währung stipulierten Forderung in den schweizerischen Rechtswert ist eine zwingende Regel und eine Praxisanforderung. Der Gesetzgeber wollte jedoch das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien nicht ändern und die von den Beteiligten frei in ausländischer Währung festgelegte Schuld nicht in eine Schweizer Frankenschuld umwandeln.

Die Umwandlung erfolgt zum Kurs der Devisenofferte am Tag des Betreibungsbegehrens. Da diese Umwandlung eine zwingende Regel ist, gibt es keinen Spielraum für eine Wahl, die nur den Interessen des…