Sachverhalt

Am 14. März 1957 erfasste Eugen Baumann, als er mit seinem Fahrzeug die Murtenstrasse in Biel überqueren wollte, einen irischen Setter, der neben seinem Auto lief. Der Hund erlitt erhebliche Verletzungen an der rechten Vordergliedmasse, die mehrere Wochen Tierarztbehandlung erforderten. Das Kantonsgericht Bern befand Baumann der Tierquälerei durch Fahrlässigkeit (Art. 264 Abs. 2 StGB) für schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe. Baumann erhob Nichtigkeitsbeschwerde gegen diesen Entscheid.

Erwägungen

Das Kassationsgericht weist die Beschwerde ab. Es vertritt die Auffassung, dass Tierquälerei im Sinne von Art. 264 StGB nicht nur schwere und wiederholte Misshandlungen umfasst, sondern auch aus einem einmaligen Akt resultieren kann, der dem Tier unnötige Leiden zufügt. Es ist unerheblich, ob der Täter böse Absicht hatte oder nicht, auch Tierquälerei durch Fahrlässigkeit ist strafbar. Im vorliegenden Fall stellt das vorsätzliche Weglenken des Fahrzeugs, um den Hund zu vertreiben, wodurch dieser schwer verletzt wurde, eine Tierquälerei im…