Sachverhalt
Frau B., eine 36-jährige ledige Frau, hat um die Bewilligung zur Aufnahme eines Kindes zur Adoption ersucht. Der Jugendschutz des Kantons Waadt hat dieses Gesuch abgelehnt, da die Situation von Frau B., die als Hebamme im Spital Vollzeit arbeitet, den Erfordernissen für das Wohlergehen und die optimale Entwicklung des Kindes nicht entspricht. Die kantonale Rekurskommission hat den Rekurs von Frau B. gegen diese Entscheidung abgewiesen. Frau B. hat daraufhin eine öffentlich-rechtliche Beschwerde gegen den Entscheid der kantonalen Rekurskommission erhoben. Das Bundesgericht hat diese Beschwerde abgewiesen und befunden, dass die Ablehnung der Bewilligung zur Aufnahme des Kindes zur Adoption gerechtfertigt war.Erwägungen
Das Bundesgericht hat erwogen, dass zwar Art. 264b Abs. 1 ZGB einer unverheirateten Person ab 35 Jahren die Einzeladoption erlaubt, die gemeinsame Adoption durch Ehegatten jedoch in der Regel die Regel ist, während die Adoption durch eine alleinstehende Person die Ausnahme darstellt. Die alleinstehende Person,…