Sachverhalt
Der 1920 geborene, geschiedene Gottfried B. reichte erstmals im Jahr 1989 eine Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV ein. Die Ausgleichskasse des Kantons Bern berücksichtigte bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen eine vom Versicherten im Dezember 1988 an seine Kinder ausbezahlte Summe von CHF 80'000.-- als Vermögensverzicht. Gottfrieds Tochter Ruth B. erhob Beschwerde gegen diese Anrechnung. Das Bundesamt für Sozialversicherung führte daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, den anrechenbaren Vermögensverzicht zu vermindern.Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. f ELG Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, bei der Berechnung der Ergänzungsleistung anzurechnen sind. Die Vorinstanz hat die Beschwerde in diesem Punkt zu Recht abgewiesen. Strittig ist jedoch die Höhe des anrechenbaren Verzichtsvermögens. Das Bundesgericht hält fest, dass Art. 17a ELV, der eine jährliche Verminderung des Verzichtsvermögens um CHF 10'000.-- vorsieht, im vorliegenden Fall anwendbar ist. Diese Bestimmung, die der Bundesrat gestützt auf Art. 3 Abs. 6 ELG erlassen hat, ist weder verfassungs- noch gesetzwidrig. Sie dient der…