Sachverhalt
Die Gesellschaft B. AG ist Eigentümerin eines Grundstücks im Perimeter des privaten Quartierplans "Buchthalerstrasse/Fischerhäuserstrasse" in Schaffhausen. Dieses Grundstück befindet sich in einem Gebiet, das im BLN und ISOS verzeichnet ist. Der Quartierplan wurde vom Stadtrat Schaffhausen genehmigt, trotz des Widerspruchs von A. Die von A. eingereichten Beschwerden wurden vom Kantonsgericht und der Kantonsregierung abgelehnt. A. hat daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim BGE erhoben.Erwägungen
Das BGE hat zunächst geprüft, ob die Bestimmungen des NHG anwendbar sind. Obwohl es sich noch nicht um ein konkretes Bauprojekt, sondern um einen privaten Quartierplan handelt, kam das Gericht zu dem Schluss, dass dieser Quartierplan aufgrund seines Detaillierungsgrads ähnliche Auswirkungen wie eine Baubewilligung hat. Daher müssen die Anforderungen des NHG zum Schutz der in den Bundesinventaren (BLN und ISOS) eingetragenen Objekte eingehalten werden.
Gemäss Rechtsprechung erlangt ein Sondernutzungsplan, der die Baumöglichkeiten detailliert und verbindlich festlegt, die Wirkung einer Baubewilligung. Dies bedeutet, dass die Bestimmungen des NHG anwendbar sind, insbesondere die Pflicht, eine Stellungnahme der ENHK einzuholen, wenn ein im Bundesinventar eingetragenes Objekt erheblich beeinträchtigt werden könnte.
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