Sachverhalt

Jeannette N., geboren 1959, erlitt 1970 nach einem Verkehrsunfall eine spastische Tetraplegie. Sie arbeitet in einer geschützten Werkstatt und erhielt 1980 von der IV einen elektrischen Rollstuhl. 1985 beantragte sie die Erstattung von Reparaturkosten, doch die Ausgleichskasse gewährte ihr lediglich einen Pauschalanteil von 20% der Erstanschaffungskosten des Rollstuhls. Daraufhin erhob Jeannette N. Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft.

Erwägungen

Die Rechtsprechung des Bundesgerichts hat stets anerkannt, dass die verschiedenen Formen der Abgabe oder Leistung von Hilfsmitteln gleichwertig zu behandeln sind. Daher ist es bei vom Versicherten selbst beschafften Hilfsmitteln zulässig, einen Pauschalbetrag für Reparaturkosten zu gewähren. Der Versicherte kann jedoch die Erstattung der tatsächlichen Reparaturkosten verlangen, soweit diese den Pauschalbetrag übersteigen, sofern es sich um eine einfache und angemessene Reparatur des Hilfsmittels handelt.

Das Bundesgericht ist der Auffassung, dass die dem Versicherten eröffnete Möglichkeit, sich selbst ein Hilfsmittel zu beschaffen, ihn gegenüber demjenigen, der das Hilfsmittel von der IV erhält, nicht benachteiligen darf. In vielen Fällen hat der Versicherte in Wirklichkeit keine Wahl bei der Zuweisungsform, insbesondere wenn er…