Sachverhalt
Der Versicherte Tibor Kemény erhielt von der Invalidenversicherung einen Hörapparat. Als dieser repariert werden musste, übernahm die Ausgleichskasse nur einen Teil der Kosten, da sie gemäß den Weisungen des Bundesamts für Sozialversicherung (BSV) einen Selbstbehalt von 30 Franken anrechnete. Das Versicherungsgericht des Kantons Bern hob diese Verfügung auf und wies die Verwaltung an, dem Versicherten auch den Betrag von 30 Franken zu vergüten. Das BSV erhob daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde.Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde des BSV ab. Es führte aus, dass Art. 7 Abs. 2 der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) einen Selbstbehalt im Sinne einer betraglich fixierten und für alle Versicherten geltenden Selbstbeteiligung ausschließt. Der vom BSV erhobene Selbstbehalt von 30 Franken bei Reparaturen von Hörapparaten stelle eine unzulässige Überwälzung von Unterhalts- und Betriebskosten auf den Versicherten dar. Dies verstoße gegen Art. 7 Abs. 2 und 3 HVI, da die Reparaturkosten grundsätzlich von der…