Sachverhalt

Die Stiftung A. bezog in den Jahren 1987 bis 2000 für verschiedene ihrer Liegenschaften Beiträge der Invalidenversicherung. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) forderte 2014 die Rückerstattung von Fr. 553'414.- wegen Zweckentfremdung oder Veräusserung der Liegenschaften. Die Stiftung A. erhob Beschwerde gegen diese Verfügung.

Erwägungen

- Die Übergangsbestimmungen Abs. 1-3 zur Änderung des IVG vom 6. Oktober 2006 enthalten eine speziellere Regelung als das Subventionsgesetz (SuG) und gehen diesem vor. - Gemäss den Übergangsbestimmungen verjähren Rückerstattungsansprüche wegen Zweckentfremdung oder Veräusserung innerhalb von 5 Jahren, während das SuG eine 10-jährige Verjährungsfrist…