Sachverhalt

Der Kreis X hat in den 1970er Jahren das neue Regionalkrankenhaus in Y gebaut, das im Frühjahr 1979 eröffnet werden konnte. Im 4. Stock dieses Krankenhauses wurde eine 25-Betten-Pflegeabteilung für ältere Menschen eingerichtet. Für diese Pflegeabteilung hat der Kreis X am 29. August 1977 beim Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) einen Antrag auf AHV-Subventionen für den Bau gestellt. Obwohl das BSV die Unterbringung einer Pflegeabteilung für ältere Menschen in einem Akutkrankenhaus nicht besonders befürwortete, stimmte es schließlich zu, AHV-Subventionen für die Pflegeabteilung zu gewähren. 1981 konnte das BSV nach Abzug von Vorschüssen in Höhe von 590'000 Franken einen Zusatzbetrag von 68'691 Franken auszahlen. 1992 erfuhr das BSV, dass die Pflegeabteilung des Krankenhauses geschlossen und die Patienten in ein neues Pflegeheim verlegt werden sollten. Daraufhin forderte das BSV gemäß Art. 221 AHVG die vollständige Rückerstattung der AHV-Subvention von 658'691 Franken, da die Pflegeabteilung nur 11 Jahre ihrem ursprünglichen Zweck gedient hatte. Der Kreis X bestritt diese Entscheidung, aber das BSV hielt in einer neuen Entscheidung vom 18. November 1993 an seiner Position fest.

Erwägungen

Das Eidgenössische Versicherungsgericht ist der Ansicht, dass die Entscheidung des BSV vom 17. März 1993, die keine Rechtsmittelbelehrung enthielt, nicht als nichtig angesehen werden kann. Obwohl diese Entscheidung mit einem Formfehler behaftet war, hat der Kreis X seinen Willen bekundet, sie innerhalb der gesetzlichen Frist anzufechten, so dass die ordnungsgemäß zugestellte Entscheidung vom 18. November 1993 Gegenstand des Rekurses sein kann.

Das Eidgenössische Versicherungsgericht stellt fest, dass die Bau-Subventionen der AHV…