Sachverhalt
Ein Landwirt, Herr Binder, wurde wegen grober Fahrlässigkeit gegenüber seinem Stier verurteilt. Im Juni 1958 wies der Stier eine große offene Wunde am Hals auf, die durch das Eindringen der Kette in sein Fleisch verursacht worden war. Obwohl das Tier dringend medizinische Versorgung benötigte, ließ Herr Binder es wochenlang unbehandelt, wobei er lediglich einen Lappen über die Wunde legte. Am 23. Juni 1958 stellte der Bezirkstierarzt fest, dass die Wunde infiziert war und die Kette bis in die Halsmuskulatur eingedrungen war. Am 15. Oktober 1958 wurde Herr Binder vom Einzelrichter in Strafsachen des Bezirks Andelfingen zu einer Geldstrafe von 40 Schweizer Franken wegen Tierquälerei (Art. 264 Abs. 2 StGB) verurteilt.Erwägungen
Laut dem Kassationsgericht erfordert die grobe Fahrlässigkeit gegenüber einem Tier im Sinne von Art. 264 StGB nicht zwangsläufig, dass das Tier schwere Körperverletzungen erleidet, wie sie in Art. 122 StGB beschrieben sind. Es genügt, dass das Tier aufgrund mangelnder oder unzureichender Pflege und Versorgung erheblichen Leid ausgesetzt ist. Im vorliegenden Fall wies der Stier eine erhebliche und schmerzhafte Wunde auf, für die Herr Binder über Wochen hinweg weder einen Tierarzt hinzuzog noch die notwendige Versorgung leistete. Diese Vernachlässigung wurde von den Vorinstanzen zu Recht als "arge Vernachlässigung" im Sinne von Art. 264 StGB eingestuft.
Die Tatsache, dass Herr…