Sachverhalt
Walter [B.], geboren 1948, erlitt am 31. Mai 1980 während seines Militärdienstes einen schweren Jeep-Unfall, der zu einer Paraplegie führte. Die Militärversicherung hat die gesetzlichen Leistungen erbracht. Walter [B.] erhielt auch eine Entschädigung von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers, davon 85'000 Franken für den Posten des Schmerzensgeldes. Darüber hinaus bezieht er eine Rente und eine Entschädigung für leichte Hilflosigkeit von der IV. Am 7. Februar 1986 hat das Bundesamt für Militärversicherung (BAMV) unter anderem Folgendes entschieden: - Rente für Integritätsschädigung: Walter [B.] erhält eine Integritätsrente auf der Grundlage eines Schädigungsgrads von 65% und eines Grundlohns von 15'000 Franken, die zum 1. Februar 1985 für 174'037,50 Franken abgelöst wurde, abzüglich der vom Haftpflichtversicherer gezahlten Schmerzensgeldzahlung von 85'000 Franken. - Zulage gemäss Art. 22 MVG: Walter [B.] hat Anspruch auf eine monatliche Zulage von 427,80 Franken vom 1. Mai 1985 bis 31. August 1986, abzüglich der Entschädigung für leichte Hilflosigkeit der IV von 138 Franken.Erwägungen
Das Wesentliche der Entscheidung ist Folgendes
Zur Berechnung der Integritätsrente
- Der vom BAMV festgestellte Integritätsschädigungsgrad von 65% ist angemessen, und es ist nicht möglich, die in Anhang 3 der UVV angegebenen Sätze analog anzuwenden, um den Schädigungsgrad zu bestimmen.
- Die Berechnungsgrundlage der Rente kann nicht auf 15'000 Franken festgelegt werden, sondern muss…