Sachverhalt
Der Kläger, Wilhelm Höhl, ein deutscher Apfelsaftproduzent, hat die Wortmarke "Blauer Bock" für Weine und Spirituosen eingetragen. Der Beklagte, Jean Busslinger, ein Schweizer Apfelsaftproduzent, hat mehrere Marken mit dem Begriff "Bock" für seine Apfelsaftprodukte eingetragen, insbesondere "Gold-Bock", "Silber Bock", "Weisser Bock", "Brauner Bock", "Grüner Bock", "Gelber Bock" und "Roter Bock". Der Kläger hat diese Marken beim Handelsgericht des Kantons Aargau für nichtig erklären lassen.Erwägungen
Das BGE hat entschieden, dass die Marken des Beklagten für nichtig erklärt werden, da sie mit der älteren Marke "Blauer Bock" des Klägers verwechslungsgefährdet sind. Obwohl der Begriff "Bock" keine Gattungsbezeichnung für Apfelsaft ist, können die verschiedenen Farbvarianten ("Gold", "Silber", "Weiss" usw.) bei den Verbrauchern den Eindruck erwecken, dass diese Produkte aus derselben Quelle stammen wie der "Blauer Bock" des Klägers.
Darüber hinaus ist die Marke "Blauer Bock" des Klägers nicht sittenwidrig, obwohl sie mit der gleichnamigen Radiosendung in Verbindung steht, da diese Sendung keine Herkunfts- oder Qualitätsangabe für die Produkte des Klägers darstellt.
Schließlich hindert der Umstand, dass der…