Sachverhalt
In dieser Angelegenheit wurde die Eidgenössische Zollverwaltung (die beteiligte Behörde) durch einen Strafbefehl wegen Schmuggels verurteilt. Sie legte Berufung gegen diese Entscheidung beim kantonalen Gericht ein, aber dieses erklärte ihre Beschwerde für unzulässig, da sie nicht beschwerdebefugt sei. Die Behörde erhob daraufhin Nichtigkeitsbeschwerde beim BGE gegen diese Entscheidung.
Das BGE kam schließlich zu dem Schluss, dass nach Bundesrecht nur die Bundesanwaltschaft, nicht aber die beteiligte Behörde, berechtigt ist, Rechtsmittel nach kantonalem Recht oder die Nichtigkeitsbeschwerde beim BGE im Rahmen von Verfahren des Bundesverwaltungsstrafrechts einzulegen. Diese Lösung stützt sich auf die Analyse des Gesetzes und der Materialien, die zeigen, dass der Gesetzgeber der beteiligten Behörde kein eigenständiges Beschwerderecht verleihen wollte.
Erwägungen
Das BGE beginnt damit, seine frühere Rechtsprechung zu dieser Frage in Erinnerung zu rufen. In einem ersten Urteil (BGE 81 IV 207) hatte es die Beschwerdebefugnis der beteiligten Bundesbehörde ausgeschlossen. Dann hatte es in einem zweiten Urteil (BGE 105 IV 287) diese Befugnis anerkannt, indem es sich auf die der Behörde durch das Gesetz verliehene Parteistellung stützte.
Eine eingehende Analyse der Entstehungsgeschichte des Bundesverwaltungsstrafrechts zeigt jedoch, dass der Gesetzgeber der beteiligten Behörde kein eigenständiges Beschwerderecht verleihen wollte, sondern dieses der…