Sachverhalt
J. [Z.] war Inhaber des im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmens KIBA J. Z. Am 19. August 1994 wurde die Löschung des Einzelunternehmens im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht. Am 29. November 1994 gewährte das Bezirksgericht Gaster J. [Z.] einen Nachlassvertrag, der am 16. August 1995 für gegenstandslos erklärt wurde. Am 27. September 1995 beantragte die Spar- und Leihkasse Kaltbrunn die sofortige Konkurseröffnung über J. [Z.], was der Präsident des Bezirksgerichts Gaster am 17. Oktober 1995 anordnete. Der Einzelrichter des Kantonsgerichts St. Gallen setzte jedoch den Konkursbeschluss am 29. November 1995 aus und verwies die Sache an den Präsidenten des Bezirksgerichts Gaster als kantonale Aufsichtsbehörde für Betreibungen und Konkurse zurück. Dieser erklärte J. [Z.] am 6. März 1996 für konkursreif. Das Kantonsgericht St. Gallen als kantonale Aufsichtsbehörde für Betreibungen und Konkurse hob diese Entscheidung jedoch am 29. April 1996 auf und erklärte J. [Z.] für nicht konkursreif.Erwägungen
Gemäss Art. 40 Abs. 1 SchKG bleiben im Handelsregister eingetragene Personen während sechs Monaten nach Veröffentlichung ihrer Löschung der Konkursbetreibung unterworfen. Das Kantonsgericht St. Gallen war jedoch der Ansicht, dass diese sechsmonatige Frist absolut gilt und auch durch einen Nachlassvertrag nicht verlängert werden kann. Die Beschwerde der Spar- und Leihkasse Kaltbrunn gegen diese Entscheidung wurde abgewiesen.
Denn es obliegt den…