Art. 40 SchKG

Wirkungsdauer des Handelsregistereintrages

1 Die Personen, welche im Handelsregister eingetragen waren, unterliegen, nachdem die Streichung durch das Schweizerische Handelsamtsblatt bekanntgemacht worden ist, noch während sechs Monaten der Konkursbetreibung.
2 Stellt der Gläubiger vor Ablauf dieser Frist das Fortsetzungsbegehren oder verlangt er den Erlass eines Zahlungsbefehls für die Wechselbetreibung, so wird die Betreibung auf dem Weg des Konkurses fortgesetzt.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Änderung des Anwendungsbereichs der Konkursbetreibung und übergangsrechtliche Folgen
    · 02.10.2008 · 10 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    BGE 42_III_37
    01.01.1916 · 4 Zitierungen
  3. 3
    Art. 39 SchKG. 1. Die Betreibungsbehörden haben nicht zu prüfen, ob die im Handelsregister erfolgten Eintragungen und Löschungen gerechtfertigt seien oder nicht
    · 21.01.1994 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    BGE 78_III_89
    19.08.1952 · 3 Zitierungen
  5. 5
    · 18.06.1996 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    BGE 79_III_13
    30.03.1953 · 2 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Konkursandrohung
    · 03.12.2021 · 2 Zitierungen
  • Konkursandrohung
    SCBES.2021.50
    · 02.06.2021 · 2 Zitierungen
  • 02.10.2008 · 2 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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