Art. 40 SchKG
Wirkungsdauer des Handelsregistereintrages
1 Die Personen, welche im Handelsregister eingetragen waren, unterliegen, nachdem die Streichung durch das Schweizerische Handelsamtsblatt bekanntgemacht worden ist, noch während sechs Monaten der Konkursbetreibung.
2 Stellt der Gläubiger vor Ablauf dieser Frist das Fortsetzungsbegehren oder verlangt er den Erlass eines Zahlungsbefehls für die Wechselbetreibung, so wird die Betreibung auf dem Weg des Konkurses fortgesetzt.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Änderung des Anwendungsbereichs der Konkursbetreibung und übergangsrechtliche Folgen10 Zitierungen
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2BGE 42_III_374 Zitierungen01.01.1916 · 4 Zitierungen
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3Art. 39 SchKG. 1. Die Betreibungsbehörden haben nicht zu prüfen, ob die im Handelsregister erfolgten Eintragungen und Löschungen gerechtfertigt seien oder nicht3 Zitierungen
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4BGE 78_III_893 Zitierungen19.08.1952 · 3 Zitierungen
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52 Zitierungen
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6BGE 79_III_132 Zitierungen30.03.1953 · 2 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Konkursandrohung2 Zitierungen
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Konkursandrohung2 ZitierungenSCBES.2021.50· 02.06.2021 · 2 Zitierungen
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2 Zitierungen02.10.2008 · 2 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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