Sachverhalt
Am 3. September 1991 wurde eine Kollektivgesellschaft mit der Bezeichnung T. im Handelsregister des Kantons Schwyz eingetragen. Die einzigen Gesellschafter mit Einzelunterschriftsberechtigung sind Sch. und St.
Der Einzelrichter des Bezirks March eröffnete den Konkurs über die Kollektivgesellschaft T. und löste sie auf. Derselbe Richter schloss das Konkursverfahren am 10. September 1993 mangels Aktiven.
Zwischen dem 24. März 1993 und dem 4. Oktober 1993 beantragten zwölf Gläubiger die Betreibung gegen Sch., wohnhaft in Arosa, was zu dreizehn Konkursandrohungen gegen ihn führte, die er am 8. Oktober 1993 erhielt.
Erwägungen
Die Betreibungsbehörden haben nicht zu prüfen, ob die Eintragungen oder Löschungen im Handelsregister berechtigt sind oder nicht. Die Betreibung gegen den Beschwerdeführer, der zum Zeitpunkt der Fortsetzung der Betreibung als Gesellschafter in einer Kollektivgesellschaft im Handelsregister eingetragen ist, muss gemäss Art. 39 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG im Konkursverfahren fortgesetzt werden.
Die in Art. 39 SchKG aufgeführten natürlichen Personen unterliegen dem Konkursverfahren für alle ihre Schulden, auch für solche, die nicht aus ihren Geschäftsbeziehungen…