Sachverhalt
A.A. hat Wohnsitz in der Schweiz, arbeitet aber in Frankreich für ein deutsches Unternehmen. Er leistet in Deutschland Beiträge an die Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung, ist aber in der Schweiz nicht der AHV-Pflicht unterstellt. Dennoch zahlte er Beiträge in die Säule 3a ein. Die Steuerbehörden liessen den Abzug dieser Beiträge von den Steuern nicht zu. A.A. und seine Ehefrau B.A. erhoben erfolglos Einsprache und Beschwerde gegen diese Entscheidung.Erwägungen
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) können nur Personen, die in der Schweiz der AHV-Pflicht unterstellt sind, Beiträge zur Säule 3a steuerlich abziehen. Da A.A. nicht der AHV-Pflicht in der Schweiz untersteht, ist er nicht berechtigt, Beiträge zur Säule 3a steuerwirksam abzuziehen. Dies gilt auch nach dem Harmonisierungsgesetz für die direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG).
Das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU (FZA) ist in diesem Fall nicht anwendbar, da die Regelungen zur Säule 3a nicht dem System der sozialen Sicherheit nach dem Abkommen unterstehen. Auch das in Art. 9 Anhang I FZA verankerte Diskriminierungsverbot greift nicht, da A.A. in der Schweiz nicht als Arbeitnehmer…