Sachverhalt
Der Sachverhalt kann wie folgt zusammengefasst werden:1986/1987 haben die Vereinigten Staaten die Schweizer Behörden ersucht, bestimmte Konten, die von verschiedenen Personen, darunter [H.], bei Schweizer Banken und Finanzinstituten gehalten wurden, zu blockieren. Dieses Ersuchen, das auf dem Vertrag zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten über die Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG) beruhte, wurde von der Schweizerischen Eidgenossenschaft angenommen. Im Jahr 1990 wurden jedoch die strafrechtlichen Anklagen gegen die Personen, auf die sich das Rechtshilfeersuchen bezog, von den US-Justizbehörden fallen gelassen.
1992, nachdem die Vereinigten Staaten zweimal vergeblich die Überweisung der blockierten Gelder und Vermögenswerte an sie beantragt hatten, entschied das Bundesamt für Polizei, das Rechtshilfeersuchen abzulehnen, behielt jedoch die Vermögenssperre bis zum 30. Juni 1992 bei, um dem ersuchenden Staat zu ermöglichen, seine zivilrechtlichen Ansprüche geltend zu machen. Das Bundesgericht wies anschließend den Rekurs der Vereinigten Staaten gegen diese Entscheidung ab und behielt die Sperre für einen Zeitraum von sechzig Tagen bei.
Im Mai und Juni 1993 erklärten die Vereinigten Staaten, Eigentümer der Vermögenswerte zu sein, die Gegenstand der von verschiedenen Dritten, darunter [J.] und andere, gegen [H.] eingeleiteten Pfändungsverfahren waren. Da das Betreibungsamt ihre als verspätet erachtete Eigentumserklärung zurückgewiesen hatte, erhoben die Vereinigten Staaten Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Genf, die die Entscheidung des Betreibungsamtes aufhob und dieses anwies, die Eigentumserklärung zu registrieren.
Erwägungen
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts wies den Rekurs von [J.] und anderen ab, mit dem sie die Feststellung erwirken wollten, dass der Anspruch der Vereinigten Staaten verspätet sei und abgewiesen werden müsse.
Die Kammer war der Ansicht, dass, obwohl das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs keine Frist für die Abgabe der Eigentumserklärung vorsieht, diese innerhalb einer kurzen und den Umständen angemessenen Frist erfolgen muss. Die Verzögerung bei der Anmeldung des Anspruchs verstößt jedoch nicht gegen Treu und Glauben, wenn der betreibende Gläubiger weiß, dass ein bestimmter Dritter Rechte an…