Sachverhalt
Die Pensionskassen X. und Y. haben beim Betreibungsamt Basel-Stadt einen Antrag auf Inventaraufnahme der von der Gesellschaft [Z. AG], die einen provisorischen Nachlassaufschub genießt, gemieteten Räumlichkeiten gestellt, um ihr Retentionsrecht an den beweglichen Sachen für die fällige Miete (798'636.35 CHF für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2003) und die laufende Miete (1'251'113.30 CHF für den Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2003) zu sichern.
Das Betreibungsamt hat die Inventaraufnahme für die fällige Miete bewilligt, den Antrag für die laufende Miete jedoch abgelehnt, da die Pensionskassen die konkrete und unmittelbare Gefahr der Wegnahme der Gegenstände, die gemäß Rechtsprechung Voraussetzung ist, nicht glaubhaft gemacht haben.
Die Pensionskassen haben gegen diese Entscheidung Beschwerde bei der kantonalen Aufsichtsbehörde erhoben, die die Beschwerde abgewiesen hat. Daraufhin haben sie beim Bundesgericht Beschwerde erhoben.
Erwägungen
Das Bundesgericht hält fest, dass der Vermieter von Geschäftsräumen ein Retentionsrecht an den sich in den vermieteten Räumen befindenden beweglichen Sachen hat, die zur Einrichtung oder Nutzung der Räume dienen (Art. 268 Abs. 1 OR). Um dieses Recht vorläufig zu sichern, kann er beim Betreibungsamt die Aufnahme eines Inventars der vom Retentionsrecht erfassten Gegenstände beantragen (Art. 283 Abs. 1 und 3 SchKG).
Obwohl die Gesellschaft [Z. AG] zum Zeitpunkt des Antrags einen provisorischen Nachlassaufschub genoss, stand dies der Aufnahme des Retentionsinventars nicht entgegen. Zwar ist die Betreibung zur Verwertung des Faustpfands (Art. 283 Abs. 3 SchKG) während des Nachlassaufschubs ausgeschlossen (Art. 297 Abs. 1 und 2 SchKG), aber die Einreichung des Betreibungsantrags entspricht noch nicht der Eröffnung der Betreibung.
Für die Sicherung eines…