Sachverhalt

Die Pensionskasse der Schweizerischen Elektrizitätswerke (PKE), eine Genossenschaft im Sinne von Art. 828 ff. OR, zählte seit 1922 die Industriellen Betriebe der Gemeinde Sitten (die Industriellen Betriebe) zu ihren Mitgliedern. Die Industriellen Betriebe erklärten ihren Austritt aus der PKE per 31. März 1985, was gemäss Art. 30 Abs. 7 der Statuten der PKE zur Auszahlung von 90% der mathematischen Rückstellung, d.h. 15'985'969 Franken, führte. Die Industriellen Betriebe reichten daraufhin beim Versicherungsgericht des Kantons Zürich eine Klage gegen die PKE ein, mit der Forderung auf Auszahlung der restlichen 10% der mathematischen Rückstellung. Das Versicherungsgericht gab der Forderung statt.

Erwägungen

Das Bundesgericht für Sozialversicherungen erachtet die statutarische Beschränkung des Austrittsanspruchs auf 90% der mathematischen Rückstellung als zulässig und sieht darin keinen übermässigen Austrittsaufwand im Sinne von Art. 842 Abs. 3 OR. Solange die Auflösung der Genossenschaft nicht beschlossen ist, hat jeder Genossenschafter das Recht, frei auszutreten (Art. 842 Abs. 1 OR). Die Statuten können vorsehen, dass der austretende Genossenschafter eine angemessene Austrittsentschädigung zu zahlen hat, wenn der Austritt unter Berücksichtigung der Umstände der Genossenschaft einen erheblichen Schaden zufügt oder ihre Existenz gefährdet (Art. 842 Abs. 2 OR). Ein dauerhaftes Verbot oder eine übermässige Erschwerung des Austrittsrechts durch die Statuten oder einen Vertrag sind jedoch nichtig (Art. 842 Abs. 3 OR).

Gemäss Art. 864 OR bestimmen die Statuten, ob und welche Ansprüche auf das Vermögen der Genossenschaft den austretenden Genossenschafter oder deren Erben zustehen. Diese Ansprüche werden auf der Grundlage des Reinvermögens zum Zeitpunkt des Austritts, unter Ausschluss der Rücklagen, berechnet (Art. 864 Abs. 1 OR). Die Statuten können dem Austretenden oder dessen…