Sachverhalt

In einem Betreibungsverfahren der Schweizerischen Kreditanstalt gegen den Viehhändler Otto Sch. hatte das Betreibungsamt Vermögenswerte gepfändet, die sich auf dem vom Schuldner Vater Arnold Sch. gepachteten Bauernhof in der Joliette befanden. Es stellte sich jedoch heraus, dass diese Vermögenswerte nicht dem Schuldner, sondern Dritten, nämlich Arnold Sch. und Traugott H., gehörten. Das Bundesgericht entschied, dass diese Pfändung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrte und daher aufzuheben sei.

Erwägungen

Das Bundesgericht erinnerte daran, dass die Pfändung nur Vermögenswerte des Schuldners erfassen kann. Wenn Vermögenswerte von einem Dritten gehalten werden, können sie nur dann gepfändet werden, wenn der Schuldner oder der Gläubiger behauptet, dass sie ihm gehören, oder wenn es andere Anhaltspunkte dafür gibt. Im vorliegenden Fall haben die Feststellungen des…