Sachverhalt
Die Gesellschaft Quiba AG hatte der Gesellschaft Diasond AG Bentonit- und Gelinjektionsarbeiten rund um eine Baugrube für den Bau eines Geschäftsgebäudes in Zürich-Oerlikon übertragen. Die Diasond AG rechnete 1545,2 m³ injizierter Suspension zum Einheitspreis von 101 CHF ab, was einem Gesamtbetrag von 156.065,20 CHF entspricht. Die Quiba AG bestritt einen Teil der Rechnung, da sie der Ansicht war, dass die Menge der verwendeten Suspension zu hoch war. Daraufhin erhob die Diasond AG Klage auf Zahlung des strittigen Betrags. Das Handelsgericht des Kantons Zürich gab dem Antrag der Diasond AG teilweise statt und kam zu dem Schluss, dass die gerechtfertigte Suspensionsmenge 1171,8 m³ betrug. Gegen dieses Urteil legte die Diasond AG Berufung beim Bundesgericht ein.Erwägungen
1. Gemäss Art. 367 Abs. 1 OR muss der Bauherr das Werk so bald wie möglich prüfen und den Unternehmer über alle festgestellten Mängel informieren. Diese Bestimmung betrifft Mängel, die die Qualität des Werks beeinträchtigen. Eine Nachlässigkeit des Unternehmers, die sich nicht auf den Zustand des Werks auswirkt, sondern sich lediglich in übermässiger Arbeit oder übermässigem Materialverbrauch niederschlägt, stellt keinen Mangel im Sinne dieser Bestimmung dar. 2. Wenn der Werkpreis nicht im Voraus genau festgelegt wurde, kann der Bauherr die Abrechnung des Unternehmers jederzeit anfechten und geltend machen, dass dieser nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gehandelt…