Sachverhalt

Am 29. August 2006 bewilligte das Bundesamt für Justiz die Auslieferung von X. an die Türkei zur Verfolgung eines Tötungsdelikts. Das Bundesgericht ergänzte den Entscheid des Bundesamtes und machte den Vollzug der Auslieferung von zusätzlichen Bedingungen abhängig. Mit Verfügung vom 15. März 2007 stellte das Bundesamt für Justiz fest, dass die von der türkischen Botschaft übermittelte zusätzliche Zusicherung den Vorgaben des Bundesgerichts entspricht. Gegen diese Verfügung erhob X. Beschwerde beim Bundesstrafgericht, welche teilweise gutgeheissen wurde. X. führt nun Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts.

Erwägungen

Gemäss Art. 80p Abs. 4 IRSG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts unzulässig. Diese Sonderbestimmung geht als lex specialis der allgemeinen Regelung in Art. 84 BGG vor, auch wenn es sich um eine…