Sachverhalt
Die Aktiebolaget Astra, ein international renommiertes schwedisches Pharmaunternehmen, ist Inhaberin der in der Schweiz eingetragenen Wortmarke "XYLOCAIN". Die Pharmafirma Cilag A.G. hat später die Marken "CELECAIN", "CELECAINA" und "CELECAINE" für lokale Betäubungsmittel eingetragen. Daraufhin hat Aktiebolaget Astra eine Klage eingereicht, um diese Marken von Cilag A.G. für rechtswidrig erklären und deren Verwendung untersagen zu lassen, da sie mit ihrer Marke "XYLOCAIN" verwechslungsgefährdet seien.Erwägungen
Das BGE ist der Ansicht, dass bei der Verwendung der Marken für verschreibungspflichtige lokale Betäubungsmittel das Verwechslungsrisiko unter Berücksichtigung der Tatsache zu beurteilen ist, dass die Endverbraucher Angehörige des Gesundheitswesens sind. Diese haben ein höheres Unterscheidungsvermögen als die breite Öffentlichkeit, was das Verwechslungsrisiko zwischen den Marken "XYLOCAIN" und "CELECAIN" verringert. Die Unterschiede in der Wortlänge, den verwendeten Buchstaben und dem Vokalklang sind ausreichend, um sie zu unterscheiden.
Hinsichtlich der Verwendung der…