Sachverhalt
Fahrudin Sofic, ein Staatsangehöriger aus Bosnien-Herzegowina, reiste erstmals 1990 als Saisonnier in die Schweiz ein. Im November 1994 beantragte die Fremdenpolizei des Kantons Appenzell Ausserrhoden beim Bundesamt für Ausländerfragen die Umwandlung seiner Saisonbewilligung in eine Jahresbewilligung. Das Bundesamt lehnte den Antrag ab. Sofic erhob daraufhin Beschwerde beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement, die ebenfalls erfolglos blieb. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht beantragte Sofic, den Entscheid des Departements aufzuheben und festzustellen, dass er von den Höchstzahlen der Begrenzungsverordnung ausgenommen sei.Erwägungen
Das Bundesgericht gab der Beschwerde statt. Es führte aus, dass Sofic zwar die zeitlichen Voraussetzungen für eine ordentliche Umwandlung der Saisonbewilligung in eine Jahresbewilligung gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a BVO nicht erfüllte, da ihm aufgrund eines Militärdienstes im Jahr 1992 eine Saison nicht angerechnet werden konnte. Allerdings liege ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b BVO vor.
Zum einen sei es Sofic aufgrund der ab 1995 geltenden Beschränkung der Umwandlungsmöglichkeiten auf Staatsangehörige der EFTA und EU nicht mehr möglich, in Zukunft eine Jahresbewilligung zu erlangen. Zum anderen hätten unglückliche Umstände dazu geführt, dass die…