Sachverhalt
Das Betreibungsamt Root erliess am 17. Juni 1999 eine Lohnpfändung gegenüber Sch. In der Pfändungsurkunde vom 27. September 1999 setzte es die pfändbare Lohnquote auf CHF 2'687.45 monatlich fest, reduzierte sie aber mit Verfügung vom 8. Oktober 1999 auf CHF 1'949.70 monatlich, nachdem es seine Verfügung aufgrund einer Mitteilung der Arbeitgeberin des Schuldners in Wiedererwägung gezogen hatte. Die gegen die Verfügung vom 27. September 1999 gerichtete Beschwerde des Sch. schrieb der Amtsgerichtspräsident III von Luzern-Land als gegenstandslos von der Kontrolle ab. Sch. focht den Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Luzern, womit sein Beschwerde-Weiterzug abgewiesen worden war, beim Bundesgericht an.Erwägungen
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut. Art. 17 Abs. 4 SchKG entspricht inhaltlich Art. 58 VwVG, wonach die Vorinstanz die angefochtene Verfügung bis zu ihrer Vernehmlassung in Wiedererwägung ziehen kann. Die nicht erkennbar übernommene Regel von Art. 58 Abs. 3 VwVG, welche die Beschwerdeinstanz anweist, die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen, soweit sie durch die neue Verfügung nicht gegenstandslos geworden ist, gibt den allgemeinen, der Logik entsprechenden Grundsatz wieder, dass ein Rechtsmittel insoweit gegenstandslos wird, als den gestellten Begehren entsprochen worden ist.
Wenn die neue Verfügung den gestellten Begehren nur teilweise entspricht, ist es weder dem Beschleunigungsgebot noch der Prozessökonomie dienlich, die Beschwerde insgesamt als gegenstandslos zu…