Sachverhalt

[A.], wohnhaft im Kanton Aargau, ist Eigentümer einer landwirtschaftlichen Liegenschaft in der Gemeinde U./VS. Für das Steuerjahr 2019 hat die Gemeinde eine Mindestgrundsteuer von 25 CHF anstelle der effektiven Steuer von 0,15 CHF erhoben. [A.] hat diese Besteuerung erfolglos bei den kantonalen Instanzen angefochten. Vor dem Bundesgericht beantragt [A.], dass anstelle der Mindestgrundsteuer die effektive Grundsteuer erhoben wird, hilfsweise, dass auf die Erhebung der Steuer aufgrund des geringfügigen Betrags verzichtet wird.

Erwägungen

Das Bundesgericht heißt die Beschwerde gut. Es ist der Auffassung, dass die Anwendung von Art. 181 Abs. 2 des Walliser Steuergesetzes, der eine Mindestgrundsteuer für Personen ohne Wohnsitz in der Gemeinde vorsieht, gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt.

Obwohl die Gemeinden und Kantone ein berechtigtes Interesse daran haben, von den Grundstückseigentümern einen Mindestbeitrag zur Deckung der Infrastrukturkosten zu erheben, ist das Kriterium des Wohnsitzes kein relevantes Kriterium, um eine unterschiedliche Behandlung zu rechtfertigen. Denn Personen ohne Wohnsitz unterliegen aufgrund ihrer…