Sachverhalt

August Eisenring arbeitete bis Januar 1984 als teilzeitbeschäftigter Reinigungsangestellter für ein Unternehmen. Anschließend übte er Nebentätigkeiten als Hauswart für mehrere Unternehmen aus und betrieb auch sein eigenes Reinigungsinstitut. Nach Beendigung seiner Beschäftigung entschied das Kantonale Amt für Industrie, Handel und Arbeit (KIGA), die Zahlung von Arbeitslosenentschädigung ab Juni 1984 einzustellen, da Herr Eisenring nicht mehr vermittlungsfähig sei. Diese Entscheidung wurde vom Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen bestätigt.

Erwägungen

Gemäß Rechtsprechung umfasst die Vermittlungsfähigkeit nicht nur die objektive Arbeitsfähigkeit, sondern auch den subjektiven Willen des Versicherten, seine Arbeitsfähigkeit während der üblichen Arbeitszeiten entsprechend seiner persönlichen Situation einzusetzen. Mangelnde Vermittlungsfähigkeit kann festgestellt werden, wenn die vom Versicherten gestellten Bedingungen an die Arbeitszeit die Möglichkeit einer Neuanstellung als sehr ungewiss erscheinen lassen.

Im vorliegenden Fall war Herr Eisenring nur für eine Teilzeitbeschäftigung verfügbar, da er seine Nebentätigkeiten als Hauswart und sein Reinigungsinstitut fortführen wollte. Diese Einschränkung erschwerte eine Neuanstellung, die mit seinen sonstigen Aktivitäten vereinbar gewesen wäre, erheblich. Darüber hinaus konzentrierten sich…