Sachverhalt
Marion Zimmermann, geboren 1975, leidet seit ihrer Geburt an schweren Gehirnlähmungen. Die IV hat ihr seit 1975 verschiedene Leistungen erbracht, insbesondere Beiträge für ihre Sonderschulung.
Im Juli 1983 informierte Marions Vater die IV-Kommission über seine Absicht, in dem Haus seiner Schwiegereltern eine Treppenrampe zu installieren, deren Kosten sich auf ca. 30'000 Franken belaufen würden. Die Ausgleichskasse des Kantons Schaffhausen lehnte diesen Antrag ab, da gemäß Anhang 13.05* der HVI Beiträge für Treppenrampen nur gewährt werden können, wenn sie dazu dienen, den Weg zum Arbeitsplatz für eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit zu überwinden, was bei dieser nicht erwerbstätigen Minderjährigen nicht der Fall war.
Das Kantonsgericht Schaffhausen bestätigte diese Ablehnung. Daraufhin erhob Marion Zimmermann Beschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht.
Erwägungen
Das Eidgenössische Versicherungsgericht ist der Ansicht, dass die Installation einer Treppenrampe zwar in erster Linie der Verbesserung der Mobilität der Versicherten innerhalb des Hauses dient, sie jedoch auch dazu beitragen kann, den Weg zur Sonderschule zu überwinden. Daher kann die Versicherte, auch wenn sie die Voraussetzungen für einen Beitrag gemäß Anhang 13.05* der HVI nicht erfüllt, einen solchen Beitrag aufgrund von Anhang 13.06* beanspruchen, der Beiträge für Treppenrampen vorsieht, die dazu dienen, den Weg zum Ausbildungsort zu überwinden.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Gewährung eines solchen Beitrags im vorliegenden Fall erfüllt sind,…