Sachverhalt

Diese Entscheidung betrifft einen Rechtsstreit zwischen D. und dem IV-Amt des Kantons Aargau sowie dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau. Die Hauptfrage ist, ob Art. 85bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) auch auf die rückwirkende Auszahlung von Taggeldern, zusätzlich zur rückwirkenden Auszahlung von Renten, anwendbar ist.

Das Bundesgericht hat die verschiedenen Auslegungselemente (Gesetzestext, Geschichte, Systematik, Zweck und Sinn der Norm) eingehend geprüft und ist zum Schluss gekommen, dass Art. 85bis IVV analog auf rückwirkend ausgezahlte Taggelder, zusätzlich zu Renten, anwendbar ist. Somit ist die Auszahlung von Taggeldern an Dritte, zur Kompensation von Vorschüssen, die von einem Sozialhilfeträger gewährt wurden, zulässig, gegebenenfalls auch ohne Zustimmung des Leistungsempfängers.

Erwägungen

Zunächst stellt das Bundesgericht fest, dass der Wortlaut von Art. 85bis IVV auf den ersten Blick nur die rückwirkende Auszahlung von Renten zu betreffen scheint. Eine eingehendere Auslegung unter Berücksichtigung der anderen Auslegungselemente (Geschichte, Systematik, Zweck und Sinn) führt jedoch zu einem anderen Ergebnis.

Historisch gesehen zeigen die parlamentarischen Beratungen zur Einführung von Art. 50 Abs. 2 IVG, dass der Gesetzgeber die rückwirkende Auszahlung an Dritte nicht nur für Renten, sondern auch für andere Leistungen wie Taggelder ermöglichen wollte. Dies erklärt sich aus dem Willen, die problematische Situation zu beheben, die durch den Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts im BGE 118 V 88 entstanden war, der die Möglichkeiten der Auszahlung an Dritte, die Vorschüsse gewährt hatten, eingeschränkt hatte.

Systematisch gesehen spricht auch die Tatsache, dass Art. 85bis IVV unter dem Titel "Gemeinsame…