Sachverhalt

Der Streit betrifft die Höhe der Provision, die einem Immobilienmakler geschuldet ist, der beim Verkauf einer Liegenschaft für beide Parteien tätig war. Nach einer Rückweisung durch das BGG hat das Obergericht des Kantons Luzern den Antrag auf Herabsetzung der Provision teilweise gutgeheißen. Das BGG hat anschließend die Beschwerde des Klägers teilweise gutgeheißen und den endgültig zugesprochenen Provisionsbetrag reduziert.

Erwägungen

Das BGG ist der Ansicht, dass es bei der Rückweisung an die Vorinstanz klargestellt hat, dass diese sich bei der Bestimmung der angemessenen Provision an den örtlich üblichen Sätzen zu orientieren hat, ohne jedoch auszuschließen, dass diese Sätze als unangemessen angesehen und entsprechend über- oder unterschritten werden können. Im vorliegenden Fall hat das Obergericht festgestellt, dass dem Beklagten keine besonderen Kosten entstanden sind. Das BGG ist daher der Auffassung, dass der niedrigste Tarif von 2,5% als angemessen anzusehen ist. Es lehnt jedoch die vom Obergericht vorgenommene Erhöhung um 0,5% wegen des erhöhten Arbeitsaufwands aufgrund der Doppeltätigkeit des…