Sachverhalt
Der Fall betrifft ein minderjähriges Kind, [A.], geboren am 9. März 2010, dessen Mutter, B., eine Beziehung mit X., einem amerikanischen Staatsbürger, von Januar 2009 bis Januar 2010 unterhielt. Der Vater des Kindes ist nicht festgestellt. Am 18. Mai 2010 hat die Friedensrichterin des Bezirks Lavaux-Oron eine Kuratorin für das Kind [A.] bestellt, um es in einem Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft zu vertreten, sowie um anschließend eine Klage auf Feststellung der Vaterschaft und auf Zahlung von Unterhalt in seinem Namen und auf seine Rechnung zu erheben.
Am 19. November 2010 hat [A.], vertreten durch seine Kuratorin, ein Gesuch um Einigung bei der Friedensrichterin des Bezirks Lavaux-Oron eingereicht, mit dem Ziel, dass X. als sein Vater festgestellt und zur Unterhaltsleistung verpflichtet wird. Ein Nicht-Einigungs-Vermerk wurde am 1. Februar 2011 ausgestellt. Am 28. Februar daraufhin hat er Klage auf Feststellung der Vaterschaft und auf Zahlung von Unterhalt vor dem Zivilgericht des Bezirks Est vaudois erhoben.
Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirks Est vaudois hat am 15. Juli 2011 durch vorsorgliche Massnahmen entschieden, X. zu verpflichten, an [A.] einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 3'500 Fr. zu zahlen, zuzüglich allfälliger Familienzulagen, ab dem 9. März 2010. Durch Entscheid vom 11. Oktober 2011 hat der Delegierte Richter des Appellationsgerichts des Kantons Waadt die Berufung von X. teilweise gutgeheissen und den angefochtenen Entscheid in dem Sinne abgeändert, dass die Unterhaltsleistung auf 2'550 Fr. pro Monat reduziert wird, ab dem 1. Juli 2010.
Erwägungen
Der angefochtene Entscheid stützt sich auf den alten Art. 283 ZGB (= Art. 303 Abs. 2 Bst. b ZPO), der vorsieht, dass wenn die Vaterschaft angenommen wird und dies nach Abnahme der sofort verfügbaren Beweise bleibt, der Beklagte auf Antrag des Klägers, auch vor dem Urteil, angemessen zum Unterhalt des Kindes beitragen muss. Es handelt sich um vorsorgliche Massnahmen und nicht um Regelungsmassnahmen.
Der Entscheid, der diese Massnahmen anordnet, ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Damit dieser Entscheid anfechtbar ist, muss er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil verursachen oder die Gutheissung der Beschwerde muss unmittelbar zu…