Sachverhalt

Die Antragstellerin, die angolanische Staatsangehörigkeit besitzt, wurde 1986 geboren und kam 1995 mit ihrer Mutter in die Schweiz. Sie lebt seit Mai 2002 in der Gemeinde A. (Kanton Zürich) und steht aufgrund ihrer Geistesschwäche unter Vormundschaft. Sie erhält vollständige Unterstützung durch die Bundessozialhilfe für Flüchtlinge. Die Antragstellerin hat die Einbürgerung beantragt, aber die Bürgergemeinde des Gemeinderats von A. hat ihren Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass sie die Voraussetzung der wirtschaftlichen Unabhängigkeit nicht erfülle. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat diese Ablehnung bestätigt und der Auffassung, dass das Erfordernis der finanziellen Selbstständigkeit eine unterschiedliche Behandlung von Sozialhilfeempfängern rechtfertigen kann. Die Antragstellerin hat daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht eingelegt.

Erwägungen

Das Bundesgericht ist der Auffassung, dass das Erfordernis der finanziellen Selbstständigkeit für die Einbürgerung Menschen mit Behinderungen spezifisch betrifft und sie gegenüber gesunden Bewerbern benachteiligt. Obwohl das Anliegen der Gemeinde, keine erheblichen Sozialkosten übernehmen zu müssen, legitim ist, reicht diese Begründung angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falls nicht aus. Denn der vorläufige Aufenthaltsstatus der Antragstellerin ist grundsätzlich vorübergehend, und sie könnte in absehbarer Zeit eine Aufenthaltsbewilligung erhalten, was in jedem Fall bedeuten würde,…