Sachverhalt

Im Herbst 1985 fanden Verhandlungen zwischen der Gesellschaft [H. AG] und Werner [R.] über den Kauf, die Instandsetzung und den Weiterverkauf eines bei einem Unfall beschädigten Hubschraubers statt. [R.] beabsichtigte, einen Käufer für den Hubschrauber zu finden und hatte sich ein Optionsrecht gesichert, für das H. AG 100'000 DM verlangte. Da [R.] nicht über die Mittel verfügte, diese Summe zu bezahlen, wandte er sich an Michael S., der wiederum seine Freundin Ruth [L.] bat, ihm den Betrag vorübergehend zu leihen, um ihn an [H. AG] weiterzuleiten. Frau [L.] stimmte zu und überwies am 18. November 1985 100'000 DM an H. AG. Am 3. November 1988 erhob Ruth L. Klage gegen [H. AG] vor dem Handelsgericht des Kantons Bern auf Rückzahlung von 100'000 DM zuzüglich Zinsen. Das Handelsgericht gab der Klage in Höhe von 83'353,30 CHF zuzüglich 5% Zinsen seit dem 1. Januar 1988 statt, da [H. AG] sich vertraglich verpflichtet hatte, die 100'000 DM an [R.] zurückzuzahlen, falls die Verkaufsbemühungen scheitern, und Frau [L.] einen Anspruch auf ungerechtfertigte Bereicherung in dieser Höhe, umgerechnet in Schweizer Franken, geltend machen könne. [H. AG] legte Beschwerde gegen dieses Urteil ein, der vom BGE stattgegeben wurde.

Erwägungen

Das BGE ist der Ansicht, dass nach den Feststellungen des Handelsgerichts keine der Prozessparteien den Willen hatte, mit der anderen in ein Vertragsverhältnis zu treten. Es kam daher kein - auch nicht mangelhafter - Hinterlegungsvertrag im Sinne von Art. 481 OR zustande, da hierfür auch eine Willenseinigung der Parteien erforderlich ist.

Das BGE beurteilt die Situation vielmehr wie ein Anzeigenverhältnis. Wie in einem solchen Verhältnis gab es hier nur eine Vermögensbewegung - die Überweisung des Geldes an H. AG -, die gleichzeitig zwei oder drei Leistungen bewirkte. Eine zwischen [R.] und [H. AG], eine weitere zwischen Frau [L.] und [R.] oder S. Die Überweisung selbst, die…