Sachverhalt

Der vorliegende Entscheid betrifft eine öffentlich-rechtliche Beschwerde gegen einen Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Genf, welches es abgelehnt hatte, Schutzmassnahmen der ehelichen Gemeinschaft anzuordnen, mit der Begründung, dass die Parteien seit langem getrennt lebten und eher ein Scheidungs- oder Trennungsverfahren einleiten müssten. Der Sachverhalt ist folgender: Herr [M.] hat einen Antrag auf Änderung der Schutzmassnahmen der ehelichen Gemeinschaft gegen seine Ehefrau Frau [M.] eingereicht. Die Parteien leben seit 1984 tatsächlich getrennt und beabsichtigen nicht, das gemeinsame Leben wiederaufzunehmen. Das Appellationsgericht war der Ansicht, dass das von Herrn [M.] eingeleitete "Änderungs"-Verfahren keinen Gegenstand mehr habe und verwies die Parteien darauf, besser zu handeln, d.h. ein Scheidungs- oder Trennungsverfahren einzuleiten.

Erwägungen

Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass das Appellationsgericht willkürlich gehandelt hat, indem es es abgelehnt hat, auf den Antrag auf Schutzmassnahmen der ehelichen Gemeinschaft einzutreten. In der Tat sehen die Art. 172 ff. ZGB vor, dass der Richter solche Massnahmen anordnen muss, auch wenn der Bruch der ehelichen Gemeinschaft unwiderruflich erscheint und die Ehegatten seit langem getrennt leben.

Der Richter kann die Parteien nicht an ein Scheidungs- oder Trennungsverfahren verweisen, da dies einen unzulässigen Eingriff in die Autonomie der Ehegatten darstellen…